Neues zur umsatzsteuerlichen Behandlung der öffentlichen Hand Teil 2: Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Mit diesem Beitrag möchten wir Sie auf ein im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichtes Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.07.2022 hinweisen. Das Rundschreiben enthält Fragebögen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) bei der Finanzverwaltung einreichen können, sofern diese ab dem 01.01.2023 erstmals steuerpflichtige Umsätze zu erklären haben oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
Hintergrund: § 2b UStG
Anlass des Rundschreibens ist § 2b UStG, der ab dem 01.01.2023 für diejenigen jPöR gilt, die von der Optionserklärung des § 27 Abs. 22, 22a UStG Gebrauch gemacht haben. Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten jPöR nur dann nicht als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt und wenn die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Über die Anwendung des § 2b UStG haben wir bereits in zahlreichen Beiträgen berichtet.
Fragebogen + Ausfüllhilfe
Das Rundschreiben des BMF vom 28.07.2022 enthält zwei Fragebögen – einen „allgemeinen“, bspw. für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einschlägigen Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR und einen spezielleren Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder.
Den Fragebögen ist jeweils eine Ausfüllhilfe beigefügt, in dem zu den wichtigsten Eingabefeldern (betrifft u.a. die Bereiche „Allgemeine Angaben“, „Tätigkeit“ und „Umsatzsteuer“) Erläuterungen gemacht werden.
Verwendung der Fragebögen ist optional
Das BMF betont in seinem Schreiben, dass die Verwendung der beigefügten Fragebögen optional ist. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen (z.B. landesspezifischen Fragebögen) ergibt, wird es dem BMF zufolge nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.
Sollten Sie als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bzw. als kommunales Entsorgungsunternehmen zum 01.01.2023 von der Umsatzsteuerpflicht betroffen sein, beraten wir Sie gerne. Ebenso stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn es darum geht, Einzelfragen zur Anwendung des § 2b UStG zu klären.