Newsletter Abfall September 2022

Lastenfreier Grundstückserwerb trotz offener Benutzungsgebührenforderungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Gerichtsbescheid entschieden, dass sich Erwerber:innen eines Grundstückes auf den Fortbestand der Lastenfreiheit (bzgl. offener Benutzungsgebührenforderungen) berufen können, wenn die jeweiligen Voreigentümer:innen das Grundstück bereits lastenfrei erworben hatten (Az.: 5 K 156/22 vom 20.04.2022).

 Fortbestand der Lastenfreiheit für nachfolgende Erwerber:innen

In dem zu Grunde liegenden Fall zum Landesrecht NRW hatte die Klägerin im Jahr 2020 ein Grundstück erworben, für welches der Vorvoreigentümer in den Jahren 2003–2007 Benutzungsgebühren (Abwassergebühren sowie Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren) in Höhe von ca. 4.500 € nicht bezahlt hatte. Der Vorvoreigentümer hatte das Grundstück im Juli 2007 an die Voreigentümerin der Klägerin übertragen. Nachdem die beklagte Kommune die offenen Gebührenforderungen weder von der Vorvor- noch von der Voreigentümerin eingetrieben hatte, gab sie der Klägerin im Jahr 2021 per Bescheid auf, wegen der offenen Gebührenforderungen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

Zu Unrecht, wie das VG Düsseldorf feststellte. Das Verwaltungsgericht nimmt zunächst Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 11.11.2015 (Az.: 9 A 916/14), dem zufolge Eigentümer:innen, die ein Grundstück vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG NRW erworben hatten, nicht wegen persönlicher Gebührenrückstände des Voreigentümers zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, das Grundstück also „lastenfrei“ erwerben konnten.

Auf Grundlage dieses Urteils hat das VG Düsseldorf nun klargestellt, dass sich auch weitere (auf diesen lastenfreien Erwerb folgende Erwerber:innen) auf den Fortbestand der Lastenfreiheit berufen können – auch wenn der Grundstückserwerb bei diesen in zeitlicher Hinsicht erst nach Inkrafttreten der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW stattfindet. Begründet hat das Gericht diese Ansicht damit, dass solche Erweber:innen im Wege der Rechtsnachfolge in die Eigentumsposition der jeweiligen Voreigentümer:innen eintreten, welche ihrerseits lastenfreies Grundstückseigentum innehatten. Auch sei es mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar, die derzeitige Grundstückseigentümerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung bzgl. Gebührenforderungen ihres Vorvoreigentümers zu verpflichten.

 

Weitere Artikel des Newsletters

Das VG Gießen hat am 09.08.2022 entschieden, dass die Abstimmungsvereinbarung auch für diejenigen Systeme verbindlich ist, die mit einer 2/3-Mehrheit von den anderen Systemen überstimmt worden sind (Az.: 6 K 2794/21.GI). Es sind daher alle Systeme verpflichtet, die vereinbarten Mitbenutzungsentgelte...
weiter
Unser diesjähriges [GGSC]-Infoseminar am 23./24.06.2022 stand ganz im Zeichen des Klimaschutzes. Anlass und Gegenstand war u.a. das Klimaschutzgesetz. Dieses hat es sich zur Aufgabe gemacht, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sow...
weiter
Mit diesem Beitrag möchten wir Sie auf ein im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichtes Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.07.2022 hinweisen. Das Rundschreiben enthält Fragebögen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) bei der Finanzverwaltung einreichen ...
weiter
Zahlreiche kommunale Drittbeauftragte in der Entsorgungswirtschaft beharren aufgrund der weiterhin hohen Energiekosten darauf, zuvor vereinbarte Entsorgungspreise anzupassen. Der sich nähernde Winter und die in diesem Zusammenhang immer wieder befürchtete Gasnotlage stellen die Auftraggeber vor weit...
weiter
Das ist z.B. dann der Fall, wenn der örE Entgeltanpassungen für Leistungen der PPK- Erfassung fordert, die die Systembetreiber nicht akzeptieren wollen. Mitunter wird dann vom Systembetreiber die Begleichung der Gesamtforderung – und nicht nur des streitigen Teilbetrags – verweigert.
weiter
Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) ist die Frage, in welchem Umfang anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer:innen Mitwirkungspflichten bei der Bereitstellung von Abfallbehältern auferlegt werden können, von hoher Relevanz.
weiter
Der Einwegkunststofffonds nimmt die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte finanziell in die Pflicht. Sie müssen sich künftig an den Kosten des Littering, der Behandlung der Abfallprodukte und an Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit beteiligen.
weiter

Veranstaltungen

2024
05
Dez

In unserem Online-Seminar „Update Entsorgungsvergaben – von Fachanwält:innen für Praktiker:innen“ am Donnerstag, den 05.12.2024 haben Sie nicht nur die Möglichkeit, Ihre individuellen Fragen zur Diskussion zu stellen – Sie werden auch auf den aktuellsten, vergaberechtlichen Stand gebracht.

ORT: Online-Seminar
VERANSTALTER: [GGSC] Seminare
Zur Website der Veranstaltung