Lastenfreier Grundstückserwerb trotz offener Benutzungsgebührenforderungen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Gerichtsbescheid entschieden, dass sich Erwerber:innen eines Grundstückes auf den Fortbestand der Lastenfreiheit (bzgl. offener Benutzungsgebührenforderungen) berufen können, wenn die jeweiligen Voreigentümer:innen das Grundstück bereits lastenfrei erworben hatten (Az.: 5 K 156/22 vom 20.04.2022).
Fortbestand der Lastenfreiheit für nachfolgende Erwerber:innen
In dem zu Grunde liegenden Fall zum Landesrecht NRW hatte die Klägerin im Jahr 2020 ein Grundstück erworben, für welches der Vorvoreigentümer in den Jahren 2003–2007 Benutzungsgebühren (Abwassergebühren sowie Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren) in Höhe von ca. 4.500 € nicht bezahlt hatte. Der Vorvoreigentümer hatte das Grundstück im Juli 2007 an die Voreigentümerin der Klägerin übertragen. Nachdem die beklagte Kommune die offenen Gebührenforderungen weder von der Vorvor- noch von der Voreigentümerin eingetrieben hatte, gab sie der Klägerin im Jahr 2021 per Bescheid auf, wegen der offenen Gebührenforderungen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
Zu Unrecht, wie das VG Düsseldorf feststellte. Das Verwaltungsgericht nimmt zunächst Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 11.11.2015 (Az.: 9 A 916/14), dem zufolge Eigentümer:innen, die ein Grundstück vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG NRW erworben hatten, nicht wegen persönlicher Gebührenrückstände des Voreigentümers zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, das Grundstück also „lastenfrei“ erwerben konnten.
Auf Grundlage dieses Urteils hat das VG Düsseldorf nun klargestellt, dass sich auch weitere (auf diesen lastenfreien Erwerb folgende Erwerber:innen) auf den Fortbestand der Lastenfreiheit berufen können – auch wenn der Grundstückserwerb bei diesen in zeitlicher Hinsicht erst nach Inkrafttreten der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW stattfindet. Begründet hat das Gericht diese Ansicht damit, dass solche Erweber:innen im Wege der Rechtsnachfolge in die Eigentumsposition der jeweiligen Voreigentümer:innen eintreten, welche ihrerseits lastenfreies Grundstückseigentum innehatten. Auch sei es mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar, die derzeitige Grundstückseigentümerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung bzgl. Gebührenforderungen ihres Vorvoreigentümers zu verpflichten.