Fälligkeit von Rechnungen bei Streit über Teilbeträge
Es kommt vor, dass zwischen Vertragsparteien eine Forderung der Höhe nach im Streit steht. Beispielsweise bestreiten Systembetreiber gegenüber örE, bestimmte Teilbeträge der Mitbenutzungsentgelte oder Verwertungskosten zu schulden, für die eine Zahlungsverpflichtung aus Anlage 7 der Abstimmungsvereinbarung besteht.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn der örE Entgeltanpassungen für Leistungen der PPK-Erfassung fordert, die die Systembetreiber nicht akzeptieren wollen. Mitunter wird dann vom Systembetreiber die Begleichung der Gesamtforderung – und nicht nur des streitigen Teilbetrags – verweigert. Angeblich sei die Zahlungsanweisung des zumindest unstreitigen Teilbetrages nicht möglich, da die Rechnung nicht korrekt ausgestellt sei. Die Rechnung könne damit insgesamt auch nicht fällig werden. Folglich fordern die Systembetreiber den örE auf, eine neue – reduzierte – Rechnung auszustellen, um zumindest den unstreitigen Betrag auszahlen zu können.
Dieser Aufforderung sollten örE nicht ohne nähere Prüfung nachkommen. Denn dies führt nicht nur zu Mehraufwand. Es besteht auch die Gefahr, dass die Neuausstellung als Erlass bzw. Verzicht auf den eigentlich streitigen Differenzbetrag ausgelegt wird. Die Fälligkeit für den unstreitigen Teilbetrag tritt zudem ohnehin ein, wenn es für die Gegenseite ohne Weiteres möglich ist, den anhand der Rechnungsangaben ihrer Ansicht nach unstreitigen Forderungsbetrag zu bestimmen.
[GGSC] berät örE bei Verhandlungen zur Abstimmungsvereinbarung sowie zum Vertragsvollzug. Dazu gehören insbesondere Streitigkeiten betr. das PPK-Mitbenutzungsentgelt sowie die Beteiligung an den PPK-Erlösen.