Bau 1: Können Bauunternehmen nachträglich Preiserhöhungen verlangen, wenn die Lieferpreise steigen?
Hier ist zu differenzieren, grundsätzlich aber nein und allenfalls im Zusammenhang mit Nachtragsleistungen:
Bei Einheitspreisverträgen besteht in aller Regel kein Anspruch auf Preisanpassung für Auftragnehmer. Es handelt sich meist um Festpreisverträge. Die Rechtsprechung hat auf § 313 BGB gestützte Klagen stets abgewiesen (siehe oben, Beitrag Vergabe 1).
Bei Pauschalverträgen kommt eine Preisanpassung aufgrund stark und kurzfristig gestiegener Weltmarktpreise für Rohstoffe gelegentlich in Betracht. Hier ist die jeweilige Pauschalierungsabrede zu untersuchen und zu fragen, welches Pauschalrisiko der Auftragnehmer übernommen hat. Im Regelfall wird aber auch hier eine Festpreisvereinbarung getroffen sein, man wird also nicht an die Preise als solche „herankommen“, sondern typischer Weise wird bei Pauschalpreisverträgen eher diskutiert, in welchem Umfang der Auftragnehmer auch das Mengenrisiko übernommen hat.
Eine Möglichkeit, jedenfalls aber gestiegene Nachtragspreise durchzusetzen, besteht bei Verträgen nach dem neuen BGB ab 2018, weil die §§ 650b, 650c BGB auf die „tatsächlichen Mehrkosten“ abstellen. Es geht also nur um Fälle von Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen auf Anordnung des Auftraggebers; reine Steigerungen der Lieferantenpreise reichen nicht aus. Das Kammergericht hat diese Möglichkeit auch für Nachträge nach der VOB/B eröffnet.