Newsletter Bau Juni 2021 - Thema Preissteigerung am Bau

Vergabe 6: Bekommen Planungsbüros für wiederholte Bauausschreibungen Zusatzhonorar?

Die Leistungsphasen 6 und 7 (Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung an der Vergabe) regeln im Ausgangspunkt keine feste Zahl an Ausschreibungen, die man als Planer für das Grundhonorar vorbereiten und begleiten muss. Das liegt schlicht daran, dass die Leistungsbeschreibungen der HOAI im Prinzip für jedes Planungsprojekt gelten sollen. Bei einer solchen „funktional“ gehaltenen Leistungsbeschreibung liegt das Mengenrisiko also im Moment des Vertragsschlusses erst einmal beim Planer: Ob er 5 oder 20 Ausschreibungen durchführen muss, ist zunächst einmal honorarneutral.

Allerdings werden die Leistungen in der Leistungsphase 6 in fast jedem Projekt konkretisiert, nämlich, indem Planer und Bauherr die Zahl der Lose und der Ausschreibungen definieren und dazu einen Vergabeterminplan erstellen (= Grundleistung in der Leistungsphase 6). Wenn dann diese abgestimmte Zahl an Ausschreibungen sich aus Gründen verändert (steigt), für die der Planer nichts kann, spricht alles dafür, dass eine Leistungsänderung vorliegt, mit der Folge, dass Zusatzhonorar nach § 10 HOAI entsteht. Für eindeutig halten wir das dort, wo bereits ein Los ausgeschrieben wurde, diese Ausschreibung aber wegen zu hoher oder wegen fehlender Angebote wiederholt werden muss. Das ist eine Wiederholungsleistung, die nach §§ 8, 10 HOAI zu honorieren ist.

Das wäre nur dort anders, wo der Planer schon in Kenntnis der drohenden Preisentwicklungen einen ungeeigneten Loszuschnitt empfohlen hat (= Beratungsfehler). Dann muss er natürlich kostenlos die Ausschreibungen korrigieren. In allen anderen Fällen entsteht nach unserer Auffassung ein Anspruch auf Zusatzhonorar.

Das Zusatzhonorar bemisst sich danach, was der Planungsvertrag zu Wiederholungsleistungen regelt. Wenn er nichts regelt oder sich auf die HOAI bezieht, gelten §§ 8, 10 HOAI; das heißt, die Wiederholungsleistungen werden nach Teilprozentpunkten der Leistungsphasen 6 und 7 ermittelt. Werden nur einige, aber nicht alle Lose doppelt ausgeschrieben, so werden die Honorarprozentpunkte zu quoteln sein, im Zweifel nach dem Größenverhältnis der Lose zueinander.

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