Bau 4: Kündigung von Bauverträgen oder jedenfalls von Terminen möglich?
Die „Kündigung“ eines Zwischen- oder Fertigstellungtermins ist rein rechtlich gesehen nicht möglich. Eine Kündigung richtet sich immer auf das gesamte Vertragsverhältnis als solches oder zumindest einen hiervon konkret abgrenzbaren Teil.
Einen einmal vereinbarten Termin kann man jedoch genau so wenig kündigen, wie die konkrete Ausführungsart einer Leistung oder eine Preisfestlegung. Gleichwohl können explodierende Baupreise oder schwerwiegende Beschaffungsprobleme im Einzelfall eine Behinderung des Auftragnehmers darstellen und jedenfalls einen Anspruch auf Fristverlängerung begründen, wie in den anderen Beiträgen schon dargestellt.
Eine Vertragskündigung also solche, zumindest aus Auftragnehmer-Sicht, ist ebenfalls nicht möglich. Anders sieht es auf Seitens des Auftraggebers aus: Kann der Auftragnehmer die vereinbarten Termine aufgrund von Beschaffungsproblemen nicht halten, gerät er in Verzug und der Vertrag kann nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist (und im Bereich der VOB/B: Kündigungsandrohung!) gekündigt werden. Ob dies in der aktuellen Situation sinnvoll ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Denn auch Ersatzunternehmer sind mit den derzeitigen Preisen und Lieferschwierigkeiten konfrontiert und im Zweifel wird man entweder gar keine oder deutlich teurere Angebote erhalten. Die Mehrkosten kann man in der Theorie natürlich als Schadensersatz auf den bisherigen (gekündigten) AN umlegen. Wie vielversprechend dies ist, muss jedoch jeder Auftraggeber für sich selbst beurteilen.