Newsletter Bau Juni 2021 - Thema Preissteigerung am Bau

Bau 3: Was sollten Nachtragsvereinbarungen / Vertragsanpassungen konkret regeln?

Wenn man sich auf eine Anpassung der Termine und/oder Preise verständigt, sollte hierzu in beiderseitigem Interesse eine Nachtrags-/Änderungsvereinbarung geschlossen werden, in der die konkreten Auswirkungen auf den Vertrag möglichst umfassend geregelt werden.

Die Erfahrung zeigt, dass sich AG und AN bewusst oder unbewusst oft nur über den aktuell entscheidenden Aspekt verständigen – hier also Preise oder Fristen – und die damit zusammenhängenden vertraglichen Themen ungeregelt bleiben; ein geradezu klassisches Einfallstor für spätere Unstimmigkeiten, die sich jedoch mit einer guten Vereinbarung vermeiden lassen. Folgende Aspekte sollten ganz generell berücksichtigt werden:

  • Wenn die Ausführungsfristen mit Vertragsstrafen belegt sind, muss konkret geregelt werden, dass hierfür die neu vereinbarten Termine maßgeblich sind. Andernfalls läuft man als AG Gefahr, dass die Vertragsstrafenregelung ins Leere läuft.
  • Jede Nachtrags- oder Änderungsvereinbarung muss zudem konkret regeln, welche Störungen und Umstände hierdurch konkret abgegolten sind und welche eben nicht. Wird beispielsweise eine neue Frist vereinbart, muss klargestellt sein, dass hierbei der aktuelle Störungsgrund umfassend berücksichtigt wurde und eine weitere Verlängerung aus demselben Grund nicht in Frage kommt. Ferner sollte geregelt werden, dass die Verlängerung selbst nicht zu einem neuen Behinderungsgrund führen kann, z.B. weil dadurch der Fertigstellungstermin in eine Jahreszeit rutscht, in der das betroffene Gewerk aus Witterungsgründen möglicherweise nicht ausgeführt werden kann.
  • Werden Preise angepasst, müssen bei einem Einheitspreisvertrag die Einheitspreise, die sich ändern sollen, kalkulatorisch aufgeschlüsselt und definiert werden, welche Kostenarten sich in welcher Höhe überhaupt verändern sollen – im Zweifel ja nur die Materialkosten. Betrifft die Preisanpassung einen Pauschalpreisvertrag, wird kein Weg daran vorbeiführen, auch den Pauschalpreis im Zuge der Vertragsanpassung kalkulatorisch nach den Preisen für einzelne Teilleistungen aufzuschlüsseln, einschließlich kalkulierter Mengen und der Kostenarten der Kalkulation.  Auch hier muss bei einer Vertragsanpassung deutlich werden, an welchen Kalkulationsgrundlagen sich diese auswirken soll. Ferner sollte eine Preisgleitklausel (siehe oben, Vergabe 2) mit vereinbart werden, um weitere Preissteigerungen für Baustoffe in der Zukunft abfedern zu können (aus AN-Sicht) und/oder, um spätere Preissenkungen auch wieder an den AG „zurückzureichen“ (AG-Sicht).

Abhängig von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen können natürlich noch diverse weitere Aspekte regelungsbedürftig sein. Das hängt von der jeweiligen Situation ab. Eine gute Nachtrags- bzw. Änderungsvereinbarung muss das Ziel haben, die Situation umfassend und abschließend zu regeln. Beide Parteien sollten daher sehr genau herausarbeiten, welche weiteren Vertragsaspekte durch die Vereinbarung ggfls. betroffen sein könnten und hierfür spezifische Regelungen schaffen. Auch bei Nachtrags- und Änderungsvereinbarungen gilt: Wer schreibt, der bleibt.

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