Planung 2: Erhöht sich das Honorar bei Baupreissteigerungen?
Das hängt letztlich davon ab, was der Planungsvertrag zu diesem Thema sagt. Jede Art von Honorarregelung hierzu ist im Grundsatz möglich. Für die rund 90% aller Planungsverträge, die an das Abrechnungssystem der HOAI anknüpfen, lautet aber die grundsätzliche Aussage: Abgerechnet wird nach den Kosten der Kostenberechnung aus der Leistungsphase 3; spätere Kostenentwicklungen bei unveränderten Projektzielen ändern am Honorar nichts. Das ist seit 2009 so, und der BGH hat schon vor einigen Jahren zu den sog. fortgeschriebenen Kostenberechnungen entschieden, dass diese nichts an den anrechenbaren Kosten und somit nichts am Honorar ändern.
Anders ist die Lage in zwei Fällen: Erstens, falls der Vertrag eine Abweichung von der HOAI regelt. Wenn z.B. vereinbart ist, dass nach Kostenanschlag oder nach Kostenfeststellung abzurechnen ist, dann wirken sich die derzeitigen erheblichen Preissteigerungen natürlich aus. Zweitens, falls der AG aufgrund der Kostensteigerungen Änderungen am Projekt anordnet. Das kann zu Umplanungen führen, die dann gemäß § 10 HOAI zu bezahlen sind, und / oder zu Wiederholungsleistungen, z.B. wenn zu teure Ausschreibungen abgebrochen werden müssen, die Planung verändert und dann erneut ausgeschrieben werden muss. In diesen Fällen liegt der Grund für die Honoraränderung aber im Kern darin, dass der AG die Projektziele ändert; die Baukostenentwicklung ist dafür nur der Hintergrund.