Newsletter Bau Juni 2021 - Thema Preissteigerung am Bau

Planung 1: Sollte man in künftigen Planungsverträgen Regelungen treffen?

Sicher ist: Die üblichen HOAI-Standardverträge für Planungsleistungen bilden das spezielle Thema erheblicher Baukostensteigerungen oder erheblicher Lieferschwierigkeiten nicht ausreichend ab.

Zwar ist jeder Architekt und Ingenieur verpflichtet, seinen Auftraggeber laufend über die Kostenentwicklung im Projekt zu beraten, und in vielen Standardverträgen finden sich auch (mehr oder weniger gut formulierte) „Beschaffenheitsvereinbarungen“ über Baukostenobergrenzen. Auch die Terminplanung ist im Prinzip Kern jeder Planungsleistung. Wie aber mit Störungen in derartigem Umfang umzugehen ist, wie wir sie derzeit erleben, ist jedenfalls nicht klar geregelt, weder in den klassischen HOAI-Leistungsbildern, noch im BGB-Werkvertragsrecht. Die HOAI bezieht sich bei den Kostenermittlungen auf die DIN 276; diese ist aber „statisch“: Sie geht immer von den Erkenntnissen zum Stichtag der Kostenermittlung aus und verlangt gerade keine langfristige Kostenprognose; sie kennt nur einen allgemeinen Vorbehalt „Unvorhergesehenes“, was aber das derzeitige Thema nur unzureichend erfasst.Was man dazu in den Planungsverträgen regeln könnte oder sollte, hängt wiederum stark von der Interessenlage ab:

Mögliche Regelungen aus AG-Sicht

Insbesondere Auftraggeber, die im Projekt einem strikten Budgetdruck unterworfen sind, könnten in den künftigen Verträgen die Kostenplanungspflichten vertiefen; etwa in der Form, dass das Risiko von Kostensteigerungen in die Kostenermittlungen einzuplanen und aufzuzeigen ist. Ferner kann es sinnvoll sein, intensivere Soll-Ist-Vergleiche in allen Leistungsphasen zu vereinbaren. Das wird man nicht kostenlos bekommen, aber die Mehrkosten können gerade bei starkem Budgetdruck gut investiertes Geld sein. Außerdem kann man darüber nachdenken, die üblichen Auftragsstufen kleinteiliger auszugestalten, damit im schlimmsten Fall (Projektabbruch wegen Kostenüberschreitung) das Risiko einer Kündigung klein gehalten bleibt.

Mögliche Regelungen aus AN-Sicht

Wer wiederum als Planer die Möglichkeit hat, auf den Vertragstext Einfluss zu nehmen (das hängt immer von der Verhandlungssituation ab), kann bzw. sollte folgende ergänzende Regelungen ins Spiel bringen: Zunächst sollten Klarstellungen zur Risikoverteilung erfolgen, wonach nicht der Planer das Risiko außergewöhnlicher Preisentwicklungen oder außergewöhnlicher Lieferschwierigkeiten auf dem Markt trägt. Das klingt banaler, als es ist: Natürlich kann man keinem Planer Baupreissteigerungen als sein Verschulden anlasten; das Haftungsrisiko ist also ohnehin nicht sonderlich groß. Damit ist aber noch lange nicht gesagt, ob man als Architekt Mehraufwand bezahlt bekommt, der aus exorbitanten Preissteigerungen oder Terminverschiebungen entsteht, z.B. verlängerte Projektzeiten. Deshalb sind Klarstellungen zur Risikoverteilung sehr sinnvoll. Ferner sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass Wiederholungsleistungen (oder auch Projektverlängerungen und damit längere Leistungszeiten), die aus diesem Risiko entstehen, gesondert zu honorieren sind.

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