Beihilfenrecht in der Abfallwirtschaft
Das Beihilfenrecht spielt auch in der Beratungspraxis für die Abfallwirtschaft immer wieder eine nicht nur untergeordnete Rolle. Die Konstellationen, in denen beihilfenrechtliche Aspekte auftreten, sind dabei vielgestaltig.
Formen der Beihilfen
Beihilfen treten in der Abfallwirtschaft sowohl in der Form von verlorenen Zuschüssen als auch in der Gewährung von Darlehen und in weiteren Spielarten auf. Jede einzelne Beihilfe ist an den Voraussetzungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (insbesondere Art. 106 ff. AEUV) zu messen. Zu prüfen ist jeweils, ob eine Beihilfe vorliegt und wenn ja, ob sie ausnahmsweise zulässig ist. Ggf. ist ein entsprechendes Notifizierungsverfahren zu durchlaufen.
Beihilfen in der Beratungspraxis
Beihilfen spielen in der laufenden Beratungspraxis von [GGSC] regelmäßig eine Rolle. [GGSC] verfügt über eine breite Erfahrung der Prüfung von Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Europäischen Recht. Diese Prüfung bezieht sich in der Regel auf die Gewährung verlorener Zuschüsse oder die Ausreichung von Darlehen.
Daneben wird [GGSC] auch beauftragt, Verfahren der Europäischen Wettbewerbsbehörden wegen angeblicher staatlicher Beihilfen abzuwehren. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auf die Aufklärung des Sachverhaltes und die Darlegung an, dass gerade keine staatlichen Vorteile gewährt worden sind und daher eine Beihilfe nicht vorliegt.
Aktuelles Verfahren
Dass sich auch die Europäische Kommission laufend mit der Gewährung von staatlichen Beihilfen in der Abfallwirtschaft beschäftigt, zeigt ein aktuelles Beispiel aus Polen. Dort hat die Europäische Kommission keine Einwände gegen Beihilfen für das Müllheizkraftwerk der Stadt Danzig erhoben (Entscheidung vom 18.10.2019, Az.: SA 55100). Die Förderung von 64 Mio. € sei mit den europäischen Vorgaben für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen vereinbar.