Berichte zum Stand der Umsetzung VerpackG bis 30.11. – auch von örE
In Umsetzung eines entsprechenden LAGA-Beschlusses ist davon auszugehen, dass die Systembetreiber von den jeweiligen Aufsichts- bzw. Systemgenehmigungsbehörden mit Fristsetzung zu Ende November 2019 aufgefordert werden, zum Stand der Umsetzung des VerpackG zu berichten.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Verhandlungen über fehlende Abstimmungsvereinbarungen zeitnah zum Abschluss gebracht werden. Nach Ablauf der Berichtspflicht sollen Widerrufsverfahren gem. § 18 Abs. 3 VerpackG eingeleitet werden, sofern Systembetreiber keinen Nachweis flächendeckend vorliegender Abstimmungsvereinbarungen erbringen.
Unzulässige Simulationen von Verhandlungen mitteilen
Da örE an dem baldigen Abschluss von vollständigen Abstimmungsvereinbarungen ein hohes Interesse haben, zugleich aber auch sichergestellt werden sollte, dass ein zutreffender wie vollständiger Stand der Abstimmungsvereinbarungen berichtet wird. Da in der Vergangenheit von Systembetreibern mitunter z. B.
- gemeinsame Vertreter erst mit großem zeitlichem Verzug mitgeteilt,
- Zuständigkeiten der für unterschiedliche Zeiträume benannten Gemeinsamen Vertreter nicht geklärt,
- Verhandlungen unter Verweis auf eine fehlerhafte Interpretation der Übergangsregelung des § 35 VerpackG zu Unrecht unterlassen bzw. verweigert,
- einheitliche Abstimmungsvereinbarungen durch Vorlage vorgeblich dringlicher Systemfestlegungen „zerstückelt“,
- Verhandlungen zur Abstimmung betr. die PPK-Fraktion verweigert,
- Termine für Verhandlungen kurzfristig abgesagt,
- anstelle von konkreten Vereinbarungsentwürfen lediglich das Muster der Orientierungshilfe übersandt,
- bereits verhandelte Aspekte unter Verweis auf angeblich fehlende Unterstützung der übrigen Systembetreiber wieder annulliert worden sind - kurzum: Verhandlungen von Systembetreibern eher „simuliert“ als „durchgeführt“ worden sind, sollte der Verlauf und der aktuelle Stand durch den örE an die Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.