Das Klagerecht des örE im Entwurf der KrWG-Novelle
Am 06.08.2019 hat das BMU den Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union veröffentlicht (vgl. hierzu bereits die September-Ausgabe des [GGSC] Abfall-Newsletters). Als zentrale Regelung sieht der Entwurf die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vor.
Der neu angefügte § 18 Abs. 8 KrWG
Eine der wesentlichen Änderungen, die nicht der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie dient, ist die Klarstellung der Klagebefugnis des örE im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren gewerblicher Sammlungen.
Der neue § 18 Abs. 8 KrWG stellt klar, dass der durch die gewerbliche Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anspruch darauf hat, dass die für gewerbliche Sammlung geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden. Der geplante Abs. 8 soll wie folgt lauten:
„Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.“
Der Anspruch bezieht sich daher sowohl auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Anzeigepflicht, wie etwa die Anforderungen der notwendigen Angaben vom Träger der Sammlung, als auch auf die von der Behörde zu treffenden bzw. in ihrem Ermessen stehenden Anordnungen nach § 18 Abs. 5, 6 und 7 KrWG. Damit gewährt die Regelung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in prozessualer Hinsicht die seit Jahren umstrittene Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, um etwa eine Verpflichtungsklage auf den Erlass eines Verwaltungsaktes erheben zu können.
Fazit
Durch die Einfügung des neuen § 18 Abs. 8 KrWG wird die vom Gesetzgeber des KrWG bereits im Jahr 2012 verfolgte Absicht und seit Jahren bestehende Rechtsauffassung von [GGSC] nunmehr ausdrücklich klargestellt. Von besonderem Interesse wird für den Vollzug insbesondere sein, wie sich dies Regelung auf laufende Verfahren auswirkt. So wird die Frage zu klären sein, ob der örE nunmehr stets „einfach“, womöglich sogar „notwendig“ gemäß § 65 Abs. 2 VwGO, beizuladen ist und somit zum Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird.
[GGSC] berät örE und zuständige Behörden gerichtlich und außergerichtlich zu allen Fragen im Zusammenhang mit gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen.