Pflichtenspektrum der örE nach der GewAbfV
Das aktuelle DGAW-Positionspapier vom 30.09.2019 zur Bindung der örE an die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung gibt Anlass zur Klärung des Pflichtengefüges im Abfallrecht. Aktuell diskutiert wird insbesondere die Frage, inwieweit die Vorbehandlungspflicht nach der GewAbfV auch für örE gelten soll.
örE als Abfallerzeuger für eigene Abfälle nach GewAbfV verpflichtet
Wohl unstreitig hat der örE als Abfallerzeuger die Pflichten der Gewerbeabfallverordnung dann zu befolgen, wenn er selbst gewerbliche Siedlungsabfälle erzeugt.
Für Abfälle, die dem örE dagegen von anderen Abfallerzeugern überlassen werden, ist er grds. nicht nach Maßgabe der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet. Regelmäßig werden diese Abfälle dem örE nämlich im Rahmen der Erfüllung seiner Entsorgungsaufgabe nach §§ 17, 20 KrWG satzungsgemäß überlassen. Dann greift die in § 1 Abs. 4 Nr. 3 GewAbfV festgelegte Ausnahme vom Anwendungsbereich der GewAbfV.
Freiwillige wirtschaftliche Tätigkeit nur bei Ausschluss der Abfälle
Fälle einer sog. „freiwilligen wirtschaftlichen Tätigkeit“ des örE, die vom DGAW dieser hoheitlichen Entsorgungspflicht gegenübergestellt werden, dürften auf enge Ausnahmen begrenzt sein:
Eine freiwillige Übernahme von gewerblichen Abfällen wird im Wesentlichen nur für solche Abfälle in Betracht kommen, welche satzungsgemäß mit der erforderlichen Zustimmung nach § 22 Abs. 2 KrWG von der hoheitlichen Entsorgungspflicht ausgeschlossen worden sind und dennoch in vertretbarer Weise vom örE entsorgt werden können.
Der örE unterliegt daher in Bezug auf die ihm überlassenen Abfällen regelmäßig nicht dem Anwendungsbereich der GewAbfV.